Manche Fragen werden uns in unserem Kanzleialltag besonders häufig gestellt. Hier finden Sie auf einen Blick praktische Antworten auf unsere Klassiker. (Die Sachverhalte und Antworten, die wir hier dargestellt haben, sind aufgrund der hochkomplexen und verschachtelten Materie teilweise stark vereinfacht. An dieser Stelle kann daher nur eine grobe und unverbindliche Erläuterung gegeben werden. Jeder einzelne Sachverhalt ist stets im Detail individuell zu analysieren und zu beurteilen.)
Falls Sie mehr wissen möchten oder individuelle Fragen haben, wenden Sie sich natürlich gerne jederzeit persönlich an uns.
Immobilien mit Baujahr ab 1925 können Sie grundsätzlich mit 2 %, ältere Immobilien mit 2,5 % pro Jahr abschreiben. Gebäude im Betriebsvermögen, die nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde, sind mit einem erhöhten Afa-Satz von 3 % abzuschreiben.
Hinzu kommen noch Spezialabschreibungen für Baudenkmale, Mietwohnungsneubau und Immobilien in Sanierungsgebieten.
Beim Kauf der Immobilie werden die Weichen für die zukünftige Abschreibungshöhe gestellt. Der Kaufpreis muss aufgeteilt werden auf den Grund und Boden und auf das Gebäude. Da nur die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten abschreibbar sind, lohnt sich vor allem bei Immobilien, die Sie langfristig im Bestand behalten wollen, der Aufwand für eine eigenständige Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage.
Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Finanzamt grundsätzlich an eine im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung gebunden ist. Daher sollten Sie die Aufteilung möglichst bereits vor dem Kauf ermitteln und in den Kaufvertrag mitaufnehmen.
Aufgrund der rasant gestiegenen Immobilienpreise in den vergangenen Jahren, liegen die historischen Anschaffungskosten – und damit die bisherige Abschreibungsbemessungsgrundlage – häufig deutlich unter dem aktuellen Marktwert. Ziel des AfA-Step-ups ist es, dieses Potential zu heben, um die zukünftige Steuerbelastung durch eine höhere Abschreibung zu reduzieren.
Durch die Entwicklung der Immobilienpreise oder bei Immobilien, die schon sehr lange im Eigentum (bei Wohnimmobilien 50 Jahre) sind und daher teilweise eine Abschreibung gar nicht mehr geltend gemacht werden kann, kann über eine Hebung der Bemessungsgrundlage (Afa-Step-up) nachgedacht werden.
Beispiel:
Bisher haben Sie die Abschreibung mit 2 % von 300.000 € geltend gemacht. Somit beträgt Ihre jährliche Abschreibung derzeit 6.000 €. Zwischenzeitlich ist der Marktwert für den Gebäudeanteil aber auf 500.000 € gestiegen. Hier wäre eine Abschreibung von 10.000 € möglich. Bei einer Steuerbelastung von fast 50 % ergibt sich hierdurch eine Steuerentlastung von 2.000 € – Jahr für Jahr!
Des Weiteren lässt sich der AfA-Step-up auch sehr gut mit einer Finanzierungsumstrukturierung verknüpfen.
Sanierungskosten können Sie grundsätzlich direkt, d. h. im Jahr der Zahlung, steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie nachfolgende Punkte einhalten:
Halten Sie diese Punkte nicht ein, so können Sie die Aufwendungen nicht direkt abziehen, sondern müssen sie zusammen mit den Anschaffungskosten des Gebäudes mit 2 %, 2,5 % oder 3 % abschreiben. Die Abgrenzung der einzelnen Kriterien ist mitunter sehr diffizil, zudem bestehen auch gewisse Gestaltungsspielräume. Umso wichtiger ist die rechtzeitige Hinzuziehung des Steuerberaters vor Beginn Ihrer Maßnahmen!
Wenn eine vermietete Immobilie innerhalb von zehn Jahren verkauft wird, unterliegt der Gewinn hieraus als privates Veräußerungsgeschäft der sogenannten „Spekulationssteuer“. Als maßgebender Zeitpunkt gilt das verpflichtende Geschäft, d. h. in der Regel der Tag des Notartermins. Empfehlenswert ist daher aus steuerlicher Sicht, erst nach zehn Jahren zu verkaufen oder die Immobilie im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Hierbei genügt es, wenn Sie die Immobilie im vorvorvergangenen Jahr und im Verkaufsjahr jeweils nur an einem Tag, dem 31. Dezember und dem 01. Januar selbstgenutzt haben. Lediglich im Vorjahr müssen Sie eine durchgängige eigene Nutzung belgen.
Denselben Vorteil haben Sie, wenn Sie für Kinder noch Kindergeld beziehen. In diesem Fall können Sie Ihre älteren Kinder (mietfrei) in der Immobilie wohnen lassen.
Bei der Vermietung an nahe Angehörige musste bisher die Mindestmiete von 66 % der ortsüblichen Miete verlangt werden, um die vollen Werbungskosten für das Vermietungsobjekt absetzen zu können. Diese Grenze wird nun von 66 % auf 50 % herabgesetzt. Beträgt die Miete mehr als 50 %, aber weniger als 66 %, wird, wie bis vor einigen Jahren, das Erfordernis einer Totalüberschussprognose eingeführt. Wird nach der voraussichtlichen Berechnung ein Totalüberschuss erwirtschaftet, ist der volle Werbungskostenabzug auch bei einem Mietbetrag von 50,01 % der ortsüblichen Miete möglich. Bei einer Vermietung zu einem Mietpreis von mindestens 66 % der ortsüblichen Miete können Sie die vollen Werbungskosten ohne weitere Prüfung geltend machen.
In einem unverbindlichen und persönlichen Gespräch erörtern wir zunächst Ihre individuelle Situation, bis alle Punkte geklärt sind. Basierend hierauf wird die weitere Vorgehensweise festgelegt. Bei hinterzogenen Kapitaleinkünften erteilen Sie mir eine Vollmacht für das Finanzamt und für die ausländische Bank. Anschließend nehme ich unverzüglich Kontakt mit der Bank auf und lasse mir die notwendigen Bankunterlagen unmittelbar und anonymisiert zukommen.
Nach Erhalt der Unterlagen werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften sowie die nachzuzahlenden Steuern nebst Zinsen von mir ermittelt. In diesem Zusammenhang werden auch abzugsfähige Werbungskosten, anrechenbare ausländische Steuern und etwaige Verluste geltend gemacht. Anschließend besprechen wir das Ergebnis und reichen die Selbstanzeige bei der Finanzverwaltung ein.
Ja. Grundlage hierfür ist der automatische Informationsaustausch (AIA). Der AIA ist ein internationaler automatisierter Standard, der regelt, wie die Steuerbehörden der teilnehmenden Länder untereinander Daten über Konten und Wertschriftendepots von Steuerpflichtigen austauschen. Die ersten Daten wurden im Herbst 2018 ausgetauscht. In der Steuerberatungspraxis zeichnet sich dies durch zunehmende Rückfragen der Finanzverwaltung zu bislang nicht erklärten ausländischen Bankkonten von Steuerpflichtigen aus.
Für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige gibt es zahlreiche Wirksamkeitsvoraussetzungen. Die wichtigsten sind:
In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung (laut BGH ab 50.000 € hinterzogener Steuer) ist eine strafbefreiende Selbstanzeige grundsätzlich nicht möglich. Grundsätzlich gilt dies auch für Taten, durch die über 25.000 € Steuern pro Tat hinterzogen worden sind. Dies ist jedoch durch Zahlung eines „Strafzuschlags“ heilbar.
Die Gewährleistung der Vollständigkeit der Selbstanzeige, sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht, ist dabei Schwerpunkt und Mittelpunkt einer jeden Selbstanzeige.
Ja, eine Abfindung muss versteuert werden. Allerdings gibt es regelmäßig die Möglichkeit, diese nach der sogenannten Fünftel-Regelung zu besteuern: Hierdurch kann sich, je nach Konstellation, eine erhebliche Steuerersparnis ergeben.
Die Fünftel-Regelung ist eine besondere Besteuerung für mehrjährige Vergütungen wie zum Beispiel Abfindungen, aber auch mehrjährige Bonuszahlungen. Hierbei soll die hohe Steuerbelastung aufgrund unseres progressiv ausgestalteten Steuertarifs vermindert werden. Die Berechnung erfolgt dabei in drei Schritten: Im ersten Schritt wird die Einkommensteuer ohne die Abfindung bzw. den mehrjährigen Bezug ermittelt (Beispiel: 20.000 €). Im zweiten Schritt wird die Steuerbelastung mit einem Fünftel der Abfindung bzw. des mehrjährigen Bezugs ermittelt (Beispiel: 28.000 €). Im dritten und letzten Schritt wird die Differenz aus den Schritten 1 und 2 (8.000 €) mit fünf multipliziert (40.000 €) und zu der Steuerbelastung aus Schritt 1 addiert (60.000 €).
So früh wie möglich. Die Steueroptimierung von Abfindungen unterteilt sich grob in drei Bereiche:
Am besten werden selbstverständlich alle drei Punkte aufeinander abgestimmt und optimiert.
Auch wenn die Freibeträge bei einer Schenkung bzw. Erbschaft nicht überschritten werden, müssen Sie jeden Erwerb innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis über den Vermögensanfall dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei einer Schenkung gilt dies sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten.
Die Anzeigepflicht besteht jedoch nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Nachlassgericht oder einem deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht; In dem Fall wird das Finanzamt durch diese Stellen informiert.
Zunächst sind Sie nur verpflichtet, die Schenkung / das Erbe dem Finanzamt gegenüber anzuzeigen . Eine Pflicht zur Abgabe der Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuererklärung besteht erst nach Anforderung durch das Finanzamt.
Allerdings kann z. B. aufgrund des Wohnsitzes, der Staatsangehörigkeit oder ausländischen Vermögens (z. B. Beteiligung an geschlossenem ausländischem Fond), auch eine Steuerpflicht im Ausland entstehen. Insbesondere die USA haben sehr strikte Fristen, die mit hohen Bußgeldern bewehrt sind.
Viele Behörden und Institutionen wie Banken, Standesämter, Gerichte und Notare sind verpflichtet, dem Erbschaftssteuerfinanzamt eine entsprechende Meldung zu machen. Außerdem holt das Erbschaftssteuerfinanzamt selbst Informationen ein.
Viele örtlich zuständige Finanzämter haben ihre fachliche Zuständigkeit für die Erbschaft- und Schenkungsteuer abgegeben: Und so ist für Frankfurt am Main das Finanzamt Fulda zuständig.
Je nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser beziehungsweise Schenker unterscheidet man zwischen drei Steuerklassen:
Die Steuersätze sind abhängig von den Steuerklassen und betragen bei der Steuerklasse I zwischen 7 % und 30 %, bei der Steuerklasse II zwischen 15 % und 43 % und bei der Steuerklasse III zwischen 30 % und 50 %.
Übersicht über das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 19 Steuersätze
Ehegatten und Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 €, Kinder einen Freibetrag von 400.000 €.
Des Weiteren gibt es zahlreiche sachliche Steuerbefreiungen wie z. B. für Hausrat, andere bewegliche Gegenstände (z. B. PKW) oder das Familienheim.
Bei der Berechnung der aktuellen Steuer, egal ob Erbschaft- oder Schenkungsteuer, sind sämtliche Vorschenkungen, die Sie von derselben Person in den letzten zehn Jahren erhalten haben, einzubeziehen.
Ja. Erbfallkosten wie z. B. Beerdigungskosten, Gerichtskosten, Steuerberatungskosten, Gutachtenkosten können Sie als Nachlassverbindlichkeit in der Erbschaftsteuererklärung abziehen. Das Gesetz sieht für Erbfallkosten eine Pauschale von 10.300 € vor. Sie müssen die Kosten nur erklären, sofern sie diesen Pauschalbetrag übersteigen.
Ja! Rechtzeitige Planung vorausgesetzt, lässt sich die Steuerbelastung häufig sehr stark minimieren oder in manchen Fällen sogar ganz vermeiden. Dies kann über entsprechende Testamentsgestaltungen, optimale Ausnutzung von Steuerbefreiungen, wiederholte Schenkungen über einen längeren Zeitraum oder andere Möglichkeiten erfolgen.
Je komplexer und umfangreicher Vermögen und/oder Familiensituation sind, desto früher sollte mit der Planung begonnen werden. In jungen Jahren kann zwar nur eine Notfallsituation geregelt werden. Aber spätestens Mitte Fünfzig sollten Sie die Planung der Vermögensnachfolge aktiv angehen und, bei Bedarf, mit ersten Schritten umzusetzen.
Zum einen sind Sie verpflichtet, die hinterzogenen Einkünfte gegenüber dem Finanzamt nachzuerklären und die hinterzogene Einkommensteuer nachzuzahlen. Zum anderen müssen Sie das Schwarzgeld auch in der Erbschaftsteuererklärung angeben und, sofern der Freibetrag überschritten ist, Erbschaftsteuer darauf zahlen.
Wenn Sie der Nacherklärung nicht nachkommen, machen Sie sich selbst der Steuerhinterziehung schuldig.
Vorausgesetzt Sie handeln schnell und nehmen, z. B. durch entsprechendes Handeln, die Erbschaft noch nicht an, bieten sich auch nach Eintritt des Erbfalls noch häufig Gestaltungsmöglichkeiten.
Insbesondere das beliebte und häufig eingesetzte Berliner Testament kann zu erheblichen Steuernachteilen führen, welche jedoch auch nach dem Tod des ersten Ehegatten noch häufig minimiert werden können.
Sofern der Erblasser oder Erbe, bzw. Schenker oder Beschenkte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, so unterliegt der gesamte Nachlass der deutschen Erbschaftssteuer. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an.
Aber auch deutsche Staatsangehörige, die vor weniger als fünf Jahren ihren deutschen Wohnsitz aufgegeben haben, sind unbeschränkt steuerpflichtig.
Wer in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist im Hinblick auf sein inländisches Vermögen aber zumeist beschränkt steuerpflichtig.
Ob eine Besteuerung auch im anderen Staat greift, richtet sich zunächst nach dem nationalen Recht des jeweils anderen Staates. Ist dies der Fall, stellt sich die Frage, wie eine Doppelbesteuerung vermieden werden kann. Anders als bei den Ertragssteuern hat Deutschland nur mit wenigen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts abgeschlossen. Daher besteht die Gefahr einer Doppelbesteuerung.
Sofern kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, kann in vielen Fällen die ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Dies ist allerdings nicht immer und vor allem nicht immer im vollen Umfang möglich!
Anders als bei den Doppelbesteuerungsabkommen zum Einkommen, hat Deutschland nur fünf Doppelbesteuerungsabkommen für Zwecke der Erbschafsteuer. Diese sind mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweiz und den USA geschlossen. Nur drei davon, nämlich die Abkommen mit Dänemark, Frankreich und die USA, gelten auch für Schenkungen.
Des Weiteren beinhaltet das „normale“ Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden auch Regelungen für die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen.
Eine Stiftung ist ein grundsätzlich auf ewig angelegtes rechtliches Gebilde, das einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Anders als alle anderen Gesellschaftsformen hat die klassische rechtsfähige Stiftung jedoch keine Gesellschafter oder Mitglieder. Sie ist selbstständig und gehört sich selbst.
Stiftungen lassen sich auf verschiedene Möglichkeiten unterscheiden. Bei der klassischen Unterteilung nach dem Stiftungszweck gibt es die gemeinnützige Stiftung und die Familienstiftung. Aber auch Unterteilungen nach der Rechtsgrundlage (privatrechtlich vs. öffentlich-rechtlich), der Rechtsfähigkeit (rechtsfähige Stiftung vs. Treuhandstiftung), der Nutzung des Stiftungsvermögens (Ertragsstiftung vs. Verbrauchsstiftung) oder anderen Kriterien sind möglich.
Jeder Erwachsene, aber auch juristische Personen, können Stiftungen gründen. Voraussetzung ist jedoch ein ausreichend hohes Vermögen, das Sie in die Stiftung einbringen. Möchten Sie eine auf Ewigkeit angelegte rechtsfähige Stiftung gründen, sollte dieses Vermögen aufgrund der gegenwärtigen Niedrigzinsphase mindestens eine Million Euro betragen. Denn die Stiftung soll aus den Erträgen ihren Stiftungszweck verwirklichen. Möchten Sie hingegen eine zeitlich begrenzte Verbrauchsstiftung oder eine Treuhandstiftung gründen, sind auch geringere Beträge möglich.
Grundsätzlich können Sie jede Art von Vermögen in eine Stiftung einbringen. Sowohl Geldvermögen, Immobilien, auch unter Nießbrauchsvorbehalt, als auch Unternehmensanteile sind möglich.
Die Gründung einer Stiftung beginnt zunächst mit dem Entwurf eines Stiftungskonzepts. In diesem werden die jeweiligen Parameter (gemeinnützig vs. Familienstiftung, Ewigkeitsstiftung vs. Verbrauchsstiftung) gemeinsam erarbeitet. Basierend hierauf wird eine Stiftungssatzung mit Stiftungszweck, Name und Zweck der Stiftung entworfen. Bei gemeinnützigen Stiftungen wird diese beim Finanzamt zur Prüfung eingereicht. Im nächsten Schritt wird der geschäftsleitende Stiftungsvorstand benannt. Auch ein Stiftungsbeirat kann als Kontrollgremium eingesetzt werden.
Im Anschluss kann die Stiftung mit Kapital ausgestattet und der Antrag zur Stiftungsgründung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht werden.
Der beste Weg sind Zustiftungen. Denn mit ihnen erhöhen Sie das Grundkapital Ihrer Stiftung und hierdurch langfristig auch die Erlöse. Aber auch Ihre Freunde und Verwandte können, zum Beispiel anstelle von Geschenken, zustiften. Hierüber stellt die – gemeinnützige – Stiftung Spendenbescheinigungen aus. Ihre Freunde und Verwandte können diese Zustiftungen steuerlich geltend machen.
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten: Die Zustiftung zu Lebzeiten sowie die Zustiftung von Todes wegen. Erstere liegt seit einiger Zeit im Trend, weil sie zahlreiche Vorteile bietet: Zum einen kann der Stifter die Erfolge seiner Zustiftung zu Lebzeiten genießen, zum anderen kann er die Stiftungsarbeit kontrollieren.
Ja! Stiftungen sind, mit Ausnahme der Verbrauchsstiftung, zur Aufrechterhaltung ihres Stiftungsvermögens verpflichtet. Daher muss dieses ausreichend groß sein, damit die Stiftungszwecke aus dem Stiftungserträgen bewirkt werden können.
Neben der klassischen Ewigkeitsstiftung, d.h. einer Stiftung, bei der das Stiftungskapital dauerhaft zu erhalten ist, gibt es noch die Verbrauchsstiftung. Bei dieser werden nicht nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen, sondern auch das Stiftungsvermögen an sich zur Verwirklichung der Zwecke genutzt. Dieses wird dann in der Zeit ihres Bestehens vollständig aufgebraucht.
Nein. Sie können selbstverständlich auch einen ehrenamtlichen oder einen bezahlten Stiftungsvorstand einsetzen. Da eine Stiftung für die Ewigkeit gedacht ist, macht es Sinn, sich schon bei der Gründung eine sinnvolle, zukunftssichernde Struktur der Stiftungsleitung zu überlegen.
Mit einer gemeinnützigen Stiftung können Sie mildtätige, religiöse oder gemeinnützige Zwecke verfolgen (vgl. untenstehenden Link). Bei Stiftungsgründung legen Sie die Zwecke fest, die durch die Stiftung gefördert werden sollen. Wie diese dann im Detail erfüllt werden, ob in Deutschland oder im Ausland, entscheiden Sie bzw. der Stiftungsvorstand.
Eine Spende ist für die sofortige Verwendung zugunsten des Stiftungszwecks zu nutzen. Eine Zustiftung erhöht hingegen den zu erhaltenden Stiftungsstock der Stiftung. Zustiftungen dienen somit der Sicherstellung der zukünftigen Erträge durch eine gewinnbringende Anlage.
Der Staat unterstützt die Förderung gemeinnütziger Zwecke, indem er Stiftungen weitreichende Steuervorteile einräumt. So können sie Ihre Steuerlast mit einer eigenen Stiftung deutlich reduzieren.
Eine Treuhandstiftung ist eine rechtlich unselbständige, nichtrechtsfähige Stiftung, die durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und einem Treuhänder errichtet wird. Anschließend überträgt der Stifter das Vermögen unter Auflagen an den Treuhänder. Dieser führt die Geschäfte der Stiftung.
Unter einer Familienstiftung versteht man eine mit Vermögen ausgestattete Stiftung, bei der die begünstigten Destinatäre in einem familiären Verhältnis zum Stifter stehen. Die laufend erwirtschafteten Erträge wie Mieten, Kapitalerträge oder Unternehmensgewinne können an diese ausgeschüttet werden. Sie ist daher nicht gemeinnützig.
Da es sich bei Familienstiftungen nicht um gemeinnützige Stiftungen handelt, sind sie auch nicht steuerbefreit. Es fallen also an verschiedenen Stellen Steuern an, beispielsweise im Rahmen der Gründung. Diese Steuerbelastung stellt aber gerade im Vergleich zu anderen Lösungen und je nach Familienkonstellation nicht zwangsläufig einen Nachteil dar.
Bei der Stiftungsgründung fällt mit der Übertragung von Vermögenswerten auf die Stiftung Schenkungssteuer an. Die Besteuerung richtet sich dabei nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Stifter und den begünstigten Familienmitgliedern. Je nach Verwandtschaftsverhältnis können Freibetrag und Steuersatz der Schenkungssteuer erheblich variieren. So beträgt der Freibetrag bei Steuerklasse III 20.000 €, bei der Steuerklasse I kann er hingegen bis zu 500.000 € (für den Ehepartner) betragen. Wichtig: Dies gilt nur im Rahmen der Stiftungsgründung. Spätere Zustiftungen unterliegen der ungünstigen Steuerklasse III.
Eine Familienstiftung unterliegt mit ihren Einkünften der Besteuerung mit Körperschaftsteuer in Höhe von 15%, wobei gemäß § 24 KStG ein Freibetrag von bis zu 5.000 Euro geltend gemacht werden kann, der auch für die Gewerbesteuer gilt. Des Weiteren erfolgt eine Besteuerung mit der Erbersatzsteuer.
Da eine Stiftung nicht sterben kann, wird die Erbersatzsteuer erhoben, damit Familien über den Weg einer Stiftung nicht die normale Erbschaftsteuer vermeiden. Das Vermögen einer Familienstiftung wird dann alle 30 Jahre mit der Erbersatzsteuer belastet. Ein fiktiver Erbfall an zwei Kinder wird mit einem entsprechenden Freibetrag von bis zu 800.000 Euro (400.000 Euro pro Kind) unterstellt. Der Steuersatz liegt zwischen 7 und 30 Prozent.
Ausländische Familienstiftungen unterliegen hingegen nicht der Erbersatzsteuer in Deutschland. Das gilt auch, wenn die Stiftung Vermögen im Inland hat oder der Stifter bzw. die Begünstigten in Deutschland steuerpflichtig sind.
Die Ausschüttungen an die Destinatäre unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % (zzgl. gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Eine Familienstiftung hat zahlreiche wichtige Vorteile:
Neben den zahlreichen Vorteilen hat die Familienstiftung auch einige Nachteile:
Alternativ zur Familienstiftung kommen die gemeinnützige Stiftung oder auch eine Familiengesellschaft in Betracht.
Sie sind dann in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn Sie Ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§9 AO) in Deutschland haben.
Sofern Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben, können Sie womöglich der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Zum Beispiel wenn Sie inländische – d. h. deutsche – Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen.
Des Weiteren kann eine Steuerpflicht auch aufgrund von Spezialnormen (z. B. Außensteuergesetz) greifen.
Einen steuerlichen Wohnsitz hat jemand dort, „wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und nutzen wird.”
Hierfür reicht schlicht schon die Bewohnbarkeit inklusive Wasser- und Stromversorgung aus. Des Weiteren müssen Sie die Schlüsselgewalt über die Wohnung haben. So kann auch ein dauerhaft zur Verfügung gestelltes Zimmer bei Freunden oder eine während der Entsendung nur sporadisch genutzte Wohnung gelten.
Nicht als Wohnsitz gilt hingegen ein Hotelzimmer. Auch wenn die Wohnung während der Entsendung vermietet wird, stellt diese keinen Wohnsitz mehr dar. Die steht ja dann zur eigenen Nutzung nicht mehr zur Verfügung.
In der Praxis sind die Fälle häufig unklar, sodass der jeweilige Sachverhalt genau geprüft werden muss.
„Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.“
Die zeitliche Grenze von sechs Monaten gilt nicht, wenn man sich maximal ein Jahr für einen privaten Besuch, zur Erholung oder zu einer Kur in Deutschland aufhält.
Sofern Sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, Sie jedoch inländische Einkünfte (z. B. aus Vermietung deutscher Immobilien) erzielen, unterliegen Sie der beschränkten Steuerpflicht.
Sofern auch dies nicht vorliegt, sind Sie grundsätzlich nicht mehr in Deutschland steuerpflichtig. Allerdings kann aus manchen Konstellationen dennoch eine Steuerpflicht entstehen (z. B. aufgrund des Außensteuergesetzes), sodass stets eine Abklärung durch einen Experten notwendig ist.
Des Weiteren sind einige steuerliche Begünstigungen, wie z. B. das Kindergeld, an die unbeschränkte Steuerpflicht geknüpft. Diese entfallen bei Aufgabe normalerweise.
Nein. Das bloße Abmelden eines Wohnsitzes im Melderecht führt nicht dazu, dass steuerlich kein Wohnsitz mehr unterstellt wird (vgl. steuerlicher Wohnsitz).
Die Kindergeldberechtigung ist grundsätzlich an die unbeschränkte Steuerpflicht gebunden. Sofern Sie also Ihren Wohnsitz beibehalten, sind Sie weiterhin kindergeldberechtigt. Bei Aufgabe des Wohnsitzes entfällt die Kindergeldberechtigung, sofern Sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
Bitte beachten Sie: Informieren Sie auf jeden Fall Ihre zuständige Familienkasse über die Wohnsitzverlegung ins Ausland.
Sofern Sie einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören, müssen Sie Kirchensteuern bezahlen.
Sind Sie evangelisch, besteht eine Kirchensteuerpflicht nur, wenn Sie die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche in Deutschland erklären.
Sind Sie hingegen römisch-katholisch getauft, sind Sie in Deutschland kirchensteuerpflichtig. Denn bei der römisch-katholischen Kirche handelt es sich um eine globale Universalkirche. Hierbei ist es unerheblich, ob Sie die Mitgliedschaft in Deutschland erklären oder ob die römisch-katholische Kirche in Ihrem Heimatland Kirchensteuern erhoben hat.
Wenn Sie in Deutschland nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig sind, gelten Sie als Steuerausländer. Dies sollten Sie Ihrer Bank mitteilen, da Sie somit womöglich einen Kapitalertragsteuerabzug auf Ihre Kapitaleinkünfte vermeiden können.
Doppelbesteuerungsabkommen regeln die Besteuerungszuweisung zwischen zwei Staaten. Hierbei wird von einem Ansässigkeitsstaat und einem Tätigkeitsstaat ausgegangen.
Ansässigkeitsstaat ist der Staat, in dem Sie über einen Wohnsitz verfügen. Verfügen Sie jedoch über einen Wohnsitz in beiden Staaten, gilt der Staat als Ansässigkeitsstaat, in dem sich Ihr Lebensmittelpunkt befindet. Hierbei werden die gegenwärtigen und zukünftig angedachten wirtschaftlichen und persönlichen Kriterien bewertet, wobei eine stärkere Gewichtung auf letzteren liegt.
Kommt drauf an. Sofern Sie weiterhin über einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügen, unterliegen Sie weiterhin der unbeschränkten Steuerpflicht. Sofern Sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland haben, Sie jedoch inländische Einkünfte (z. B. aus Vermietung) erzielen, unterliegen Sie zukünftig der beschränkten Steuerpflicht.
Sofern auch dies nicht vorliegt, sind Sie grundsätzlich nicht mehr in Deutschland steuerpflichtig. Allerdings kann in manchen Konstellationen dennoch eine Steuerpflicht entstehen (z. B. aufgrund des Außensteuergesetzes), sodass stets eine Abklärung durch einen Experten notwendig ist.
Grundsätzlich hat der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht. Dies gilt jedoch nicht, sofern
Die Beurteilung der 183-Tage-Grenze ist von Doppelbesteuerungsabkommen zu Doppelbesteuerungsabkommen individuell und kann entweder auf das Steuerjahr, das Kalenderjahr oder einen 12-Monatszeitraum bezogen sein.
Sind diese Bedingungen kumulativ erfüllt, fällt das Besteuerungsrecht zurück auf den Ansässigkeitsstaat.
Auch hier gibt es in vielen Doppelbesteuerungsabkommen Besonderheiten, z. B. für Grenzgänger, Aufsichtsräte, leitende Angestellte oder auch bei generellen Rückfallklauseln.
Bei der Zählweise der Tage müssen Sie darauf achten, dass die tatsächlich im jeweiligen Staat verbrachten Tage gezählt werden. Waren Sie z. B. vom 1. März bis 31. August (184 Tage) in Frankreich, überschreiten Sie die 183 Tage. Ein etwaiger zwischenzeitlicher Urlaub in einem anderen Land ist hiervon jedoch abzuziehen!
Nein. Wie hier dargestellt, ist die 183-Tage-Grenze nur eine von drei Bedingungen, die erfüllt sein müssen.
Sofern keine Ausnahmeregelung greift, grundsätzlich ja.
Progressionsvorbehalt bedeutet, dass bestimmte Einkünfte zwar steuerfrei sind, diese jedoch in die Ermittlung Ihres individuellen Steuersatzes einbezogen werden. Sie erhöhen also Ihren Steuersatz, der letztlich auf die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte angewandt wird.
Der Auslandstätigkeitserlass (ATE) gewährt unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die für ihren inländischen Arbeitgeber vorübergehend für mindestens drei Monate in einem ausländischen Staat tätig sind, mit welchem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, die Steuerfreiheit des Arbeitslohns.
Begünstigt sind nur Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Aufstellung oder Instandhaltung von Wirtschaftsgütern, dem Aufsuchen oder der Gewinnung von Bodenschätzen, der Entwicklungshilfe oder der Beratung in den zuvor genannten Bereichen stehen.
Die Sachverhalte und Antworten, die wir hier dargestellt haben, sind aufgrund der hochkomplexen und verschachtelten Materie teilweise stark vereinfacht. An dieser Stelle kann daher nur eine grobe Erläuterung gegeben werden. Jeder einzelne Sachverhalt ist stets im Detail individuell zu analysieren und zu beurteilen.