Manche Fragen werden uns in unserem Kanzleialltag besonders häufig gestellt. Hier geben wir Ihnen Antworten auf die Klassiker.

Bitte beachten Sie: Manche Sachverhalte und Antworten mussten wir aufgrund der hochkomplexen und verschachtelten Materie stark vereinfachen. Jeder einzelne Sachverhalt ist stets im Detail individuell zu analysieren und zu beurteilen.

Falls Sie mehr wissen möchten oder individuelle Fragen haben, wenden Sie sich jederzeit persönlich an uns.

Vermögen

Immobilien

  • Welche Abschreibungsmöglichkeiten bestehen für meine Immobilien?

    Immobilien ab Baujahr 2023 können Sie mit 3%, Immobilien mit Baujahr vor 1925 mit 2,5% und Immobilien mit Baujahr zwischen 1925 und 2022 mit 2% pro Jahr abschreiben. Gebäude im Betriebsvermögen, die nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde, können Sie mit einem erhöhten Afa-Satz von 3% abschreiben.

    Sonderabschreibungen für Baudenkmale, Mietwohnungsneubau und Immobilien in Sanierungsgebieten sind ebenso möglich.

  • Kann die Abschreibungsdauer meiner Immobilie verkürzt werden?

    Ja, die Abschreibungsdauer Ihrer Immobilie kann unter bestimmten Umständen verkürzt werden, was zu höheren jährlichen Abschreibungsbeträgen führt. Hier sind die wichtigsten Punkte dazu:

    1. Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer erfolgt in der Regel durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen oder einer anderen Person mit entsprechender Sachkenntnis.
    2. Die verkürzte Nutzungsdauer muss sich auf die wesentlichen Elemente des Bauwerks beziehen. Ein vollständiges Bausubstanzgutachten ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
    3. Es ist wichtig zu beachten, dass die Kosten für ein Gutachten gegen den potenziellen steuerlichen Vorteil abgewogen werden sollten.
    4. Die Finanzverwaltung akzeptiert nicht automatisch jede vorgelegte kürzere Nutzungsdauer. Ein alleiniger Verweis auf Modellansätze nach der Immobilienwert­ermittlungsverordnung reicht beispielsweise nicht aus.
    5. Bei erfolgreicher Verkürzung der Nutzungsdauer können Sie einen höheren jährlichen Abschreibungssatz ansetzen. Statt der üblichen 2% können Sie beispielsweise 3,33% pro Jahr abschreiben, wenn eine Restnutzungsdauer von 30 Jahren nachgewiesen wird.
  • Was muss ich bei der Kaufpreisaufteilung beachten?

    Beim Kauf der Immobilie werden die Weichen für die zukünftige Abschreibungshöhe gestellt. Der Kaufpreis muss a) auf den Grund und Boden und b) auf das Gebäude aufgeteilt werden. Da nur die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten abschreibbar sind, ist auf einen möglichst hohen Gebäudeanteil abzustellen.

    Wichtig: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Finanzamt grundsätzlich an eine im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung gebunden ist. Daher sollten Sie die Aufteilung möglichst bereits vor dem Kauf ermitteln und in den Kaufvertrag mitaufnehmen.

  • Was ist ein AfA-Step-up?

    Aufgrund der in den vergangenen Jahren rasant gestiegenen Immobilienpreise, liegen die historischen Anschaffungskosten – und damit die bisherige Abschreibungsbemessungsgrundlage – häufig deutlich unter dem aktuellen Marktwert. Ziel des AfA-Step-ups ist es, dieses Potential zu heben, um die zukünftige Steuerbelastung durch eine höhere Abschreibung zu reduzieren.

    Beispiel:
    Bisher haben Sie die Abschreibung mit 2% von 300.000 € geltend gemacht. Somit beträgt Ihre jährliche Abschreibung derzeit 6.000 €. Zwischenzeitlich ist der Marktwert für den Gebäudeanteil aber auf 500.000 € gestiegen. Hier wäre eine Abschreibung von 10.000 € möglich. Bei einer Steuerbelastung von fast 50% ergibt sich hierdurch eine Steuerentlastung von 2.000 € – Jahr für Jahr!

    Des Weiteren lässt sich der AfA-Step-up auch sehr gut mit einer Finanzierungsumstrukturierung verknüpfen.

  • Wie wirken sich Sanierungen auf meine Abschreibung aus?

    Sanierungskosten können Sie grundsätzlich direkt, d. h. im Jahr der Zahlung, steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie nachfolgende Punkte einhalten:

    1. 15-%-Grenze: Erhaltungsaufwendungen, die Sie innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchführen, gehören zu den (anschaffungsnahen) Herstellungskosten, falls die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes – nicht des Gesamtkaufpreises – übersteigen.
    2. Standardhebung: Wenn drei der vier zentralen Merkmale Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster in ihrem Standard gegenüber dem Zeitpunkt der Anschaffung der Immobilie angehoben werden (ob von einfachem auf mittleren Standard oder von mittlerem auf anspruchsvollen Standard), dann sind diese Aufwendungen nicht sofort abzugsfähig.
    3. Erweiterung: Auch Aufwendungen für Erweiterungen sind nicht sofort abzugsfähig

    Halten Sie diese Punkte nicht ein, so können Sie die Aufwendungen nicht direkt abziehen, sondern müssen sie zusammen mit den Anschaffungskosten des Gebäudes mit 2%, 2,5% oder 3% abschreiben. Die Abgrenzung der einzelnen Kriterien ist mitunter sehr diffizil, zudem bestehen auch gewisse Gestaltungsspielräume. Umso wichtiger ist die rechtzeitige Hinzuziehung des Steuerberaters vor Beginn Ihrer Maßnahmen!

  • Wann kann ich eine Immobilie steuerfrei verkaufen?

    Wenn eine vermietete Immobilie innerhalb von zehn Jahren verkauft wird, unterliegt der Gewinn hieraus als privates Veräußerungsgeschäft der sogenannten „Spekulationssteuer“. Als maßgebender Zeitpunkt gilt das verpflichtende Geschäft, d. h. in der Regel der Tag des Notartermins. Empfehlenswert ist daher aus steuerlicher Sicht, erst nach zehn Jahren zu verkaufen oder die Immobilie im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Hierbei genügt es, wenn Sie die Immobilie im vorvorvergangenen Jahr und im Verkaufsjahr jeweils nur an einem Tag, dem 31. Dezember und dem 01. Januar selbst genutzt haben. Lediglich im Vorjahr müssen Sie eine durchgängige eigene Nutzung belegen.

    Denselben Vorteil haben Sie, wenn Sie für Kinder noch Kindergeld beziehen. In diesem Fall können Sie Ihre älteren Kinder (mietfrei) in der Immobilie wohnen lassen.

    Wichtig: das gilt nicht, wenn sich die Immobilie im steuerlichen Betriebsvermögen befindet.

  • Was muss ich bei der Vermietung an Angehörige beachten?

    Mindestmiete: Bei der Vermietung an nahe Angehörige müssen Sie als Mindestmiete 50% der ortsüblichen Miete verlangen, um die vollen Werbungskosten für das Vermietungsobjekt absetzen zu können. Beträgt die Miete mehr als 50%, aber weniger als 66%, wird das Erfordernis einer Totalüberschussprognose eingeführt. Wird nach der voraussichtlichen Berechnung ein Totalüberschuss erwirtschaftet, ist der volle Werbungskostenabzug auch bei einem Mietbetrag von 50,01% der ortsüblichen Miete möglich. Bei einer Vermietung zu einem Mietpreis von mindestens 66% der ortsüblichen Miete können Sie die vollen Werbungskosten ohne weitere Prüfung geltend machen

    Fremdvergleich: Das Mietverhältnis muss einem Fremdvergleich standhalten, d.h., es sollte so gestaltet sein, wie es auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen würde:

    • Ein schriftlicher Mietvertrag ist notwendig.
    • Die Mietzahlungen müssen tatsächlich fließen und nachweisbar sein.

    Der Vertrag sollte keine bevorteilenden Regelungen enthalten

Selbstanzeige

  • Wie läuft eine Selbstanzeige ab?

    In einem unverbindlichen und persönlichen Gespräch erörtern wir zunächst Ihre individuelle Situation, bis alle Punkte geklärt sind. Basierend hierauf legen wir die weitere Vorgehensweise fest. Bei hinterzogenen Kapitaleinkünften erteilen Sie mir eine Vollmacht für das Finanzamt und für die ausländische Bank. Anschließend nehme ich unverzüglich Kontakt mit der Bank auf und lasse mir die notwendigen Bankunterlagen unmittelbar und anonymisiert zukommen.

    Nach Erhalt der Unterlagen ermittle ich die Einkünfte aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften sowie die nachzuzahlenden Steuern nebst Zinsen. In diesem Zusammenhang mache ich auch abzugsfähige Werbungskosten, anrechenbare ausländische Steuern und etwaige Verluste geltend. Anschließend besprechen wir das Ergebnis und reichen die Selbstanzeige bei der Finanzverwaltung ein.

  • Melden ausländische Banken Kontodaten nach Deutschland?

    Ja. Grundlage hierfür ist der automatische Informationsaustausch (AIA). Der AIA ist ein internationaler automatisierter Standard, der regelt, wie die Steuerbehörden der teilnehmenden Länder untereinander Daten über Konten und Wertschriftendepots von Steuerpflichtigen austauschen. Die ersten Daten wurden im Herbst 2018 ausgetauscht. In der Steuerberatungspraxis zeichnet sich dies durch zunehmende Rückfragen der Finanzverwaltung zu bislang nicht erklärten ausländischen Bankkonten von Steuerpflichtigen aus.

  • Wie gebe ich eine wirksame Selbstanzeige ab?

    Für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige gibt es zahlreiche Wirksamkeitsvoraussetzungen. Die wichtigsten sind:

    1. Es darf noch kein Sperrgrund bei Abgabe der Selbstanzeige vorliegen. Das sind insbesondere die Tatentdeckung, die Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens sowie die Bekanntgabe einer Betriebsprüfungsanordnung.
    2. Die Selbstanzeige muss alle unverjährten Steuerstraftaten und mindestens die Steuerstraftaten innerhalb der letzten zehn Jahre umfassen.
    3. Sämtliche Angaben sind nachträglich so zu machen, dass dem Finanzamt nunmehr alle richtigen und vollständigen Informationen vorliegen.
    4. Die hinterzogenen Steuern und Nebenleistungen (wie Zinsen) müssen nachbezahlt werden.

    In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung (laut BGH ab 50.000 € hinterzogener Steuer) ist eine strafbefreiende Selbstanzeige grundsätzlich nicht möglich. Grundsätzlich gilt dies auch für Taten, durch die über 25.000 € Steuern pro Tat hinterzogen wurden. Dies ist jedoch durch Zahlung eines „Strafzuschlags“ heilbar.

    Die Gewährleistung der Vollständigkeit der Selbstanzeige, sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht, ist dabei Schwerpunkt und Mittelpunkt einer jeden Selbstanzeige.

Abfindungen

  • Muss ich eine Abfindung versteuern?

    Ja, eine Abfindung muss versteuert werden. Allerdings gibt es regelmäßig die Möglichkeit, diese nach der sogenannten Fünftel-Regelung (siehe nächster Punkt) zu besteuern: Hierdurch kann sich, je nach Konstellation, eine erhebliche Steuerersparnis ergeben.

  • Und was ist die Fünftel-Regelung?

    Die Fünftel-Regelung ist eine besondere Besteuerung für mehrjährige Vergütungen (z.B. Abfindungen), aber auch mehrjährige Bonuszahlungen. Hierbei soll die hohe Steuerbelastung aufgrund unseres progressiv ausgestalteten Steuertarifs vermindert werden. Die Berechnung erfolgt in drei Schritten: Im ersten Schritt wird die Einkommensteuer ohne die Abfindung bzw. den mehrjährigen Bezug ermittelt (Beispiel: 20.000 €). Im zweiten Schritt wird die Steuerbelastung mit einem Fünftel der Abfindung bzw. des mehrjährigen Bezugs ermittelt (Beispiel: 28.000 €). Im dritten und letzten Schritt wird die Differenz aus den Schritten 1 und 2 (8.000 €) mit 5 multipliziert (40.000 €) und zur Steuerbelastung aus Schritt 1 addiert (60.000 €).

  • Zu welchem Zeitpunkt sollte ich einen Steuerberater einschalten?

    So früh wie möglich! Nur dann lässt sich durch gezielte Gestaltung die Fünftel-Regelung optimal ausnutzen und in vielen Fällen erhebliche Steuern sparen. Die Steueroptimierung von Abfindungen unterteilt sich grob in drei Bereiche:

    1. Aufhebungsvertrag: Hier geht es um die Gestaltung des Aufhebungsvertrags und auch um den Zeitpunkt, wann Sie aus dem Unternehmen ausscheiden und sich die Abfindung auszahlen lassen.
    2. Optimierung der Rahmenbedingungen: Regelmäßig sind in dem Jahr, in dem Sie die Auszahlung erhalten, noch weitere steuerliche Optimierungen notwendig und sinnvoll. Ziel ist, die Wirkung der Fünftel-Regelung durch steuerrelevante Ausgaben und Einnahmen zu optimieren.
    3. Optimierung der Einkommensteuererklärung: Hier ist nur noch geringes Potential vorhanden, da bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung nur noch mit den vorhandenen Sachverhalten gearbeitet, jedoch keine neuen mehr gestaltet werden können.

    Am besten werden selbstverständlich alle drei Punkte aufeinander abgestimmt und optimiert.

Nachfolge

Formalien

  • Muss ich meine Erbschaft/Schenkung dem Finanzamt anzeigen?

    Auch wenn die Freibeträge bei einer Schenkung bzw. Erbschaft nicht überschritten werden, müssen Sie grundsätzlich jeden Erwerb innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis über den Vermögensanfall dem zuständigen Finanzamt anzeigen. Bei einer Schenkung gilt dies sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten.

  • Muss ich eine Erbschaftsteuererklärung/ Schenkungsteuererklärung abgeben?

    Zunächst sind Sie nur verpflichtet, die Schenkung/ das Erbe dem Finanzamt gegenüber anzuzeigen. Eine Pflicht zur Abgabe der Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuererklärung besteht erst nach Anforderung durch das Finanzamt.

    Allerdings kann z.B. aufgrund des Wohnsitzes, der Staatsangehörigkeit oder ausländischen Vermögens (z.B. Beteiligung an geschlossenem ausländischen Fond), auch eine Steuerpflicht im Ausland entstehen. Insbesondere die USA haben sehr strikte Fristen, die mit hohen Bußgeldern bewehrt sind.

  • Wie erfährt das Finanzamt, dass ich geerbt habe?

    Viele Behörden und Institutionen wie Banken, Versicherungen, Standesämter, Gerichte und Notare sind verpflichtet, dem Erbschaftsteuerfinanzamt eine entsprechende Meldung zu geben. Außerdem holt das Erbschaftsteuerfinanzamt selbst Informationen ein.

  • Welches Finanzamt ist für Erbschaftsteuer zuständig?

    Zahlreiche örtlich zuständige Finanzämter haben ihre fachliche Zuständigkeit für die Erbschaft- und Schenkungsteuer abgegeben: Für Frankfurt am Main ist das Finanzamt Fulda zuständig.

    Hier finden Sie sämtliche Erbschaftsteuer-Finanzämter in Deutschland

Berechnung der Erbschaft-/ Schenkungsteuer

  • Welche Steuerklassen gelten für die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen?

    Je nach persönlichem Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser/Schenker unterscheidet man zwischen drei Steuerklassen:

    1. Steuerklasse I:
      Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder sowie die Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder, Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
    2. Steuerklasse II:
      Eltern und Voreltern bei Schenkungen, Geschwister und Geschwisterkinder, Stiefeltern und Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten;
    3. Steuerklasse III:
      alle übrigen Erwerber.
  • Wie hoch sind die Steuersätze bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer?

    Die Steuersätze sind abhängig von den Steuerklassen und betragen bei der Steuerklasse I zwischen 7% und 30%, bei der Steuerklasse II zwischen 15% und 43% und bei der Steuerklasse III zwischen 30% und 50%.

    Übersicht über das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 19 Steuersätze

  • Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer?

    Ehegatten und Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 €, Kinder einen Freibetrag von 400.000 €.

    Des Weiteren gibt es zahlreiche sachliche Steuerbefreiungen wie z.B. für Hausrat, andere bewegliche Gegenstände (z.B. PKW) oder das Familienheim.

    Überblick über alle Freibeträge für weitere Erbwerber

  • Muss ich bei der Berechnung der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer auch frühere Schenkungen berücksichtigen?

    Ja, bei der Berechnung der aktuellen Steuer, egal ob Erbschaft- oder Schenkungsteuer, müssen Sie sämtliche Vorschenkungen, die Sie von derselben Person in den letzten zehn Jahren erhalten haben, einbeziehen.

    Kann ich die Erbfallkosten in der Erbschaftsteuererklärung absetzen?

    Ja. Erbfallkosten wie z.B. Beerdigungskosten, Gerichtskosten, Steuerberatungskosten, Gutachtenkosten können Sie als Nachlassverbindlichkeit in der Erbschaftsteuererklärung abziehen. Das Gesetz sieht für Erbfallkosten eine Pauschale von 10.300 € vor. Sie müssen die Kosten nur erklären, sofern sie diesen Pauschalbetrag übersteigen.

Erbschaftsteuerplanung und Notfallmaßnahmen

  • Gibt es Möglichkeiten die Erbschaftsteuer zu reduzieren oder gar zu vermeiden?

    Ja! Rechtzeitige Planung vorausgesetzt, lässt sich die Steuerbelastung häufig sehr stark minimieren oder in manchen Fällen sogar ganz vermeiden. Dies kann über entsprechende Testamentsgestaltungen, optimale Ausnutzung von Steuerbefreiungen, wiederholte Schenkungen über einen längeren Zeitraum oder andere Möglichkeiten erfolgen.

  • Wann sollte ich mit der Nachfolgeplanung beginnen?

    Je komplexer und umfangreicher Ihre Vermögens- und/ oder Familiensituation ist, desto früher sollten Sie mit der Planung beginnen. In jungen Jahren sollte zunächst nur eine Notfallsituation geregelt werden. Aber spätestens mit Mitte Fünfzig sollten Sie die Planung der Vermögensnachfolge aktiv angehen und, bei Bedarf, mit ersten Schritten umsetzen.

  • Ich habe Schwarzgeld geerbt – was muss ich tun?

    Zum einen sind Sie verpflichtet, die hinterzogenen Einkünfte gegenüber dem Finanzamt nachzuerklären und die hinterzogene Einkommensteuer nachzuzahlen. Zum anderen müssen Sie das Schwarzgeld auch in der Erbschaftsteuererklärung angeben und, sofern der Freibetrag überschritten ist, Erbschaftsteuer darauf zahlen.

    Wenn Sie der Nacherklärung nicht nachkommen, machen Sie sich selbst der Steuerhinterziehung schuldig.

  • Kann ich auch nach Eintritt des Erbfalls noch steuerlich optimieren?

    Vorausgesetzt, Sie handeln schnell und nehmen, z.B. durch entsprechendes Handeln, die Erbschaft noch nicht an, bieten sich auch nach Eintritt des Erbfalls häufig noch Gestaltungsmöglichkeiten. Weiteres Gestaltungspotential liegt z.B. in Pflichtteilsgeltendmachungen oder Zugewinnausgleichsforderungen.

    Insbesondere das beliebte und häufig eingesetzte Berliner Testament kann zu erheblichen Steuernachteilen führen, welche jedoch auch nach dem Tod des ersten Ehegatten noch häufig minimiert werden können.

Erbschaftsteuer/ Schenkungsteuer und Ausland

  • Bin ich als Ausländer in Deutschland steuerpflichtig?

    Sofern der Erblasser oder Erbe bzw. Schenker oder Beschenkte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, so unterliegt der gesamte Nachlass der deutschen Erbschaftsteuer. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an.

    Aber auch deutsche Staatsangehörige, die vor weniger als fünf Jahren ihren deutschen Wohnsitz aufgegeben haben, sind unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wer in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist im Hinblick auf sein inländisches Vermögen aber zumeist beschränkt steuerpflichtig.

  • Ich habe Vermögen im Ausland geerbt. Muss ich in mehreren Ländern Erbschaftsteuer bezahlen?

    Möglicherweise. Denn anders als bei den Ertragsteuern hat Deutschland nur mit wenigen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts abgeschlossen. Daher besteht die Gefahr einer Doppelbesteuerung.

    Ob eine Besteuerung auch im anderen Staat greift, richtet sich zunächst nach dem nationalen Recht des jeweils anderen Staates. Ist dies der Fall, stellt sich die Frage, wie eine Doppelbesteuerung vermieden werden kann.

    Sofern kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, kann in vielen Fällen die ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Dies ist allerdings nicht immer und vor allem nicht immer in vollem Umfang möglich.

  • Mit welchen Ländern hat Deutschland Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer?

    Anders als bei den Doppelbesteuerungsabkommen zum Einkommen, hat Deutschland nur fünf Doppelbesteuerungsabkommen für Zwecke der Erbschaftsteuer, und zwar mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweiz und den USA. Nur drei davon, nämlich die Abkommen mit Dänemark, Frankreich und die USA, gelten auch für Schenkungen.

    Des Weiteren beinhaltet das „normale“ Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden auch Regelungen für die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen.

Stiftungen

Allgemein

  • Was ist eine Stiftung?

    Eine Stiftung ist ein grundsätzlich auf ewig angelegtes rechtliches Gebilde, das einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Anders als alle anderen Gesellschaftsformen hat die klassische rechtsfähige Stiftung jedoch keine Gesellschafter oder Mitglieder. Sie ist selbstständig und gehört sich selbst.

  • Welche Arten von Stiftungen gibt es?

    Stiftungen lassen sich auf verschiedene Möglichkeiten unterscheiden. Bei der klassischen Unterteilung nach dem Stiftungszweck gibt es die gemeinnützige Stiftung und die Familienstiftung. Aber auch Unterteilungen nach der Rechtsgrundlage (privatrechtlich vs. öffentlich-rechtlich), der Rechtsfähigkeit (rechtsfähige Stiftung vs. Treuhandstiftung), der Nutzung des Stiftungsvermögens (Ertragsstiftung vs. Verbrauchsstiftung) oder anderen Kriterien sind möglich.

  • Was sind die Voraussetzungen zur Gründung einer Stiftung?

    Jeder Erwachsene, aber auch juristische Personen, können Stiftungen gründen. Voraussetzung ist ein ausreichend hohes Vermögen, das Sie in die Stiftung einbringen. Möchten Sie eine auf Ewigkeit angelegte rechtsfähige Stiftung gründen, sollte Ihr Vermögen mindestens eine Million Euro betragen. Denn die Stiftung soll ihren Stiftungszweck aus den Erträgen verwirklichen. Möchten Sie hingegen eine zeitlich begrenzte Verbrauchsstiftung oder eine Treuhandstiftung gründen, sind auch geringere Beträge möglich.

  • Was kann ich in eine Stiftung einbringen?

    Grundsätzlich können Sie jede Art von Vermögen in eine Stiftung einbringen. Sowohl Geldvermögen und Immobilien – auch unter Nießbrauchsvorbehalt – als auch Unternehmensanteile sind möglich.

  • Wie gründe ich eine Stiftung?

    Die Gründung Ihrer Stiftung beginnt mit dem Entwurf eines Stiftungskonzepts. In diesem erarbeiten wir gemeinsam die jeweiligen Parameter (gemeinnützig vs. Familienstiftung, Ewigkeitsstiftung vs. Verbrauchsstiftung). Basierend hierauf entwerfen wir eine Stiftungssatzung mit Stiftungszweck, Name und Zweck der Stiftung. Den Entwurf für eine gemeinnützige Stiftung reichen wir beim Finanzamt zur Prüfung ein. Im nächsten Schritt benennen Sie den geschäftsleitenden Stiftungsvorstand und setzen optional einen Stiftungsbeirat als Kontrollgremium ein.

    Im Anschluss können Sie die Stiftung mit Kapital ausstatten und den Antrag zur Stiftungsgründung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen.

  • Wie kann ich als Stifter zusätzliche Mittel für meine Stiftung einbringen?

    Der beste Weg sind Zustiftungen. Damit erhöhen Sie das Grundkapital Ihrer Stiftung und infolge langfristig die Erlöse. Aber auch Ihre Freunde und Verwandte können, zum Beispiel anstelle von Geschenken, zustiften. Hierüber stellt die – gemeinnützige – Stiftung Spendenbescheinigungen aus. Ihre Freunde und Verwandte können diese Zustiftungen steuerlich geltend machen.

  • Wann kann ich stiften?

    Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten: Die Zustiftung zu Lebzeiten sowie die Zustiftung von Todes wegen. Erstere liegt seit einiger Zeit im Trend, weil sie wertvolle Vorteile bietet: Zum einen kann der Stifter die Erfolge seiner Zustiftung noch zu Lebzeiten genießen; zum anderen kann er die Stiftungsarbeit selbst kontrollieren.

  • Bleibt bei einer Stiftung das eingebrachte Kapital erhalten?

    Ja! Stiftungen sind, mit Ausnahme der Verbrauchsstiftung, zur Aufrechterhaltung ihres Stiftungsvermögens verpflichtet. Daher muss dieses ausreichend groß sein, damit die Stiftungszwecke aus dem Stiftungserträgen bewirkt werden können.

  • Was ist eine Verbrauchsstiftung?

    Neben der klassischen Ewigkeitsstiftung, d.h. einer Stiftung, bei der das Stiftungskapital dauerhaft zu erhalten ist, gibt es die Verbrauchsstiftung. Bei dieser werden nicht nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen, sondern auch das Stiftungsvermögen an sich zur Verwirklichung der Zwecke genutzt. Dieses wird dann in der Zeit ihres Bestehens vollständig aufgebraucht.

  • Muss ich meine Stiftung selbst verwalten?

    Nein. Sie können selbstverständlich auch einen ehrenamtlichen oder bezahlten Stiftungsvorstand einsetzen. Da eine Stiftung für die Ewigkeit gedacht ist, macht es Sinn, sich schon bei der Gründung eine durchdachte, zukunftssichernde Struktur der Stiftungsleitung zu überlegen.

Gemeinnützige Stiftung

  • Welche Zwecke kann ich mit meiner Stiftung verfolgen?

    Mit einer gemeinnützigen Stiftung können Sie mildtätige, religiöse oder gemeinnützige Zwecke verfolgen (vgl. untenstehenden Link). Bei Stiftungsgründung legen Sie die Zwecke fest, die durch die Stiftung gefördert werden sollen. Wie diese dann im Detail erfüllt werden, ob in Deutschland oder im Ausland, entscheiden Sie bzw. der Stiftungsvorstand.

    Abgabenordnung (AO) § 52 Gemeinnützige Zwecke ansehen

  • Was ist der Unterschied zwischen einer Spende und einer Zustiftung?

    Eine Spende ist für die sofortige Verwendung zugunsten des Stiftungszwecks zu nutzen. Eine Zustiftung erhöht hingegen den zu erhaltenden Stiftungsstock der Stiftung. Zustiftungen dienen somit der Sicherstellung der zukünftigen Erträge durch eine gewinnbringende Anlage.

  • Welche steuerlichen Vorteile bietet eine Stiftung?

    Der Staat unterstützt die Förderung gemeinnütziger Zwecke, indem er Stiftungen weitreichende Steuervorteile einräumt. So können Sie Ihre Steuerlast mit einer eigenen Stiftung deutlich reduzieren.

    • Bei Neugründung: Stifter können im Jahr der Stiftungsgründung bis zu einer Million Euro steuerlich wirksam in das Vermögen einer Stiftung einbringen Dies gilt unabhängig davon, ob die Stiftung neu gegründet wird oder bereits seit längerer Zeit besteht. Die gestiftete Summe kann entweder komplett im Jahr der Zuwendung oder flexibel innerhalb von zehn Jahren bei der Steuererklärung in Abzug gebracht werden. Für Ehegatten gilt der doppelte Betrag.
    • Jährliche Zuwendungen: Jährlich können bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte steuerlich wirksam in eine gemeinnützige Stiftung als Spende oder Zustiftung eingebracht werden.
    • Keine Erbschaftssteuer: Wird geerbtes Vermögen innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall an eine Stiftung übertragen, fällt keinerlei Erbschaftssteuer für den gestifteten Betrag an. Bereits gezahlte Erbschaftsteuer wird erstattet.
  • Was ist eine Treuhandstiftung?

    Eine Treuhandstiftung ist eine rechtlich unselbständige, nichtrechtsfähige Stiftung, die durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und einem Treuhänder errichtet wird. Anschließend überträgt der Stifter das Vermögen unter Auflagen an den Treuhänder. Dieser führt die Geschäfte der Stiftung.

    Welche Vorteile bietet eine Treuhandstiftung?

    • Einfachheit: Eine Treuhandstiftung ist schnell errichtet, da die aufwendigen Strukturen einer rechtsfähigen Stiftung entfallen. Sie unterliegt keiner staatlichen Aufsicht und die Gründungskosten sind geringer.
    • Geringes Stiftungskapital: Da Treuhandstiftungen häufig als Unterstiftung einer größeren Stiftung errichtet werden, kommt diese mit einem deutlich geringeren Kapital aus.
    • Steuerbegünstigung: Auch eine Treuhandstiftung kann als steuerlich gemeinnützige Stiftung anerkannt werden.
    • Nachträgliche Anpassungen: Sind nachträgliche Anpassungen bei einer rechtsfähigen Stiftung gar nicht oder nur sehr schwer umsetzbar, ist das bei einer Treuhandstiftung deutlich einfacher möglich.
    • Keine Stiftungsaufsicht: Die Treuhandstiftung unterliegt keiner Stiftungsaufsicht.

Familienstiftungen

  • Was ist eine Familienstiftung?

    Unter einer Familienstiftung versteht man eine mit Vermögen ausgestattete Stiftung, bei der die begünstigten Destinatäre in einem familiären Verhältnis zum Stifter stehen. Die laufend erwirtschafteten Erträge wie Mieten, Kapitalerträge oder Unternehmensgewinne können an diese ausgeschüttet werden. Sie ist daher nicht gemeinnützig.

  • Sind Familienstiftungen steuerlich begünstigt?

    Da es sich bei Familienstiftungen nicht um gemeinnützige Stiftungen handelt, sind sie auch nicht steuerbefreit. Es fallen also an verschiedenen Stellen Steuern an, beispielsweise im Rahmen der Gründung. Diese Steuerbelastung stellt aber – gerade im Vergleich zu anderen Lösungen und je nach Familienkonstellation – nicht zwangsläufig einen Nachteil dar.

  • Wie wird die Gründung einer Familienstiftung besteuert?

    Bei der Stiftungsgründung fällt mit der Übertragung von Vermögenswerten auf die Stiftung Schenkungssteuer an. Die Besteuerung richtet sich dabei nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Stifter und den begünstigten Familienmitgliedern. Je nach Verwandtschaftsverhältnis können Freibetrag und Steuersatz der Schenkungssteuer erheblich variieren. So beträgt der Freibetrag bei Steuerklasse III 20.000 €, bei der Steuerklasse I kann er hingegen bis zu 500.000 € (für den Ehepartner) betragen. Wichtig: Dies gilt nur im Rahmen der Stiftungsgründung. Spätere Zustiftungen unterliegen der ungünstigen Steuerklasse III.

  • Wie wird eine Familienstiftung besteuert?

    Eine Familienstiftung unterliegt mit ihren Einkünften der Besteuerung mit Körperschaftsteuer in Höhe von 15%, wobei gemäß § 24 KStG ein Freibetrag von bis zu 5.000 Euro geltend gemacht werden kann, der auch für die Gewerbesteuer gilt. Des Weiteren erfolgt eine Besteuerung mit der Erbersatzsteuer.

    Was ist die Erbersatzsteuer?

    Da eine Stiftung nicht sterben kann, wird die Erbersatzsteuer erhoben, damit Familien über den Weg einer Stiftung nicht die normale Erbschaftsteuer vermeiden. Das Vermögen einer Familienstiftung wird dann alle 30 Jahre mit der Erbersatzsteuer belastet. Ein fiktiver Erbfall an zwei Kinder wird mit einem entsprechenden Freibetrag von bis zu 800.000 Euro (400.000 Euro pro Kind) unterstellt. Der Steuersatz liegt zwischen 7% und 30%.

    Ausländische Familienstiftungen unterliegen in Deutschland hingegen nicht der Erbersatzsteuer. Das gilt auch, wenn die Stiftung Vermögen im Inland hat oder der Stifter bzw. die Begünstigten in Deutschland steuerpflichtig sind.

    Wie werden Ausschüttungen von Familienstiftungen besteuert?

    Die Ausschüttungen an die Destinatäre unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% (zzgl. gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).

    Welche Vorteile hat eine Familienstiftung?

    Eine Familienstiftung hat zahlreiche wichtige Vorteile:

    Einfluss des Stifters: Der Stifter kann seine Wünsche sowohl im Hinblick auf das zu erhaltende Vermögen als auch auf die Begünstigten in der Stiftungssatzung manifestieren. Das bedeutet, dass nicht nur das Verhältnis innerhalb der Stiftung frei gestaltet werden kann; auch der Kreis der Begünstigten ist klar abgrenzbar. Es können gleichzeitig mehrere Begünstigte in Abstufungen bedacht werden.

    Sicherung des Familienvermögens (Asset Protection): Die Einbringung in eine Stiftung verhindert die Zersplitterung des Vermögens, etwa durch Erbschaft oder Scheidung. Somit bietet die Stiftung einen effektiven Vermögensschutz. Auch einer Zerschlagung des Unternehmens wird auf diesem Weg vorgebeugt, da Stiftungen keine Anteile ausgeben, die aufgekauft werden könnten.

    keine Bilanzierungspflicht: Anders als eine Kapitalgesellschaft ist die Familienstiftung grundsätzlich nicht bilanzierungspflichtig.

    niedrige laufende Besteuerung: Die Besteuerung mit Körperschaftsteuer in Höhe von 15% ist deutlich günstiger als die Besteuerung im Privatvermögen mit bis zu 45%. Im Gegensatz zur GmbH fällt zudem grundsätzlich keine Gewerbesteuer an.

    erbrechtliche Planbarkeit: Durch eine klare Struktur der Stiftung können eventuelle Erbschaftsstreitigkeiten bereits zu Lebzeiten des Stifters entschärft werden. Außerdem können Stifter die Pflichtteilsansprüche ihrer Kinder oder Enkel umgehen, wenn sie ihr Vermögen zehn Jahre vor dem Tod auf die Stiftung übertragen. Denn Familienmitglieder sind mit Gründung der Stiftung verbindlich über das Stiftungsvermögen abgesichert.

    erbschaftsteuerliche Planbarkeit: Erbschaftsteuer fällt sowohl bei Stiftungsgründung als auch anschliessend alle 30 Jahre an. Durch diese festgelegten Zeitpunkte kann sich die Stiftung gezielt auf die Besteuerung einstellen. Sie kann durch einen plötzlichen Todesfall nicht von der Erbschaftsteuer überrascht werden.

    Welche Nachteile hat eine Familienstiftung?

    Neben den zahlreichen Vorteilen hat die Familienstiftung auch einige Nachteile:

    • Kapitalbedarf: Eine Familienstiftung ergibt erst ab einem gewissen Vermögen Sinn.
    • Unflexibel: Die Satzung nebst Stiftungszweck muss genau definiert werden und ist nur äußerst bedingt veränderbar. Hierdurch bieten sie zwar eine hohe Stabilität, sind aber entsprechend unflexibel.
    • Unkündbarkeit: Ist die Stiftung erst einmal gegründet und das Vermögen auf die Stiftung übertragen, kann hiervon nicht mehr zurückgetreten werden.
    • Keine Ausschüttung des Vermögens: Auch bei kurzfristig erhöhtem Kapitalbedarf dürfen lediglich die Erträge, nicht aber das Vermögen ausgeschüttet werden.
    • Erbersatzsteuer: Die Erbersatzsteuer fällt alle 30 Jahre an. Das Überspringen einer Generation zur Steueroptimierung ist hier nicht möglich.
    • Aufsicht & Kontrolle: Familienstiftungen unterliegen, wie auch gemeinnützige Stiftungen, der jeweiligen Stiftungsaufsicht der Länder.

    Welche Alternativen gibt es zur Familienstiftung?

    Alternativ zur Familienstiftung kommen die gemeinnützige Stiftung oder auch eine Familiengesellschaft in Betracht.

    Was ist mit einer liechtensteinischen Familienstiftung?

    Die liechtensteinische Familienstiftung hat im Vergleich zur deutschen Familienstiftung einige Vorteile. So gibt es in Liechtenstein keine Erbersatzsteuer und die laufende Besteuerung auf Ebene der Stiftung ist niedriger.

    Jedoch bestehen auch einige signifikante Nachteile, wie die Möglichkeit der Hinzurechnungsbesteuerung der Einkünfte bei den Destinatären ohne dass diese tatsächlich Ausschüttungen erhalten haben.

    Daher ist eine sorgfältige Abwägung der Vor- und Nachteile zwischen einer deutschen und einer liechtensteinischen Familienstiftung notwendig.

Erbschaftsteuer/ Schenkungsteuer und Ausland

  • Bin ich als Ausländer in Deutschland steuerpflichtig?

    Sofern der Erblasser oder Erbe bzw. Schenker oder Beschenkte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, so unterliegt der gesamte Nachlass der deutschen Erbschaftsteuer. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an.

    Aber auch deutsche Staatsangehörige, die vor weniger als fünf Jahren ihren deutschen Wohnsitz aufgegeben haben, sind unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wer in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist im Hinblick auf sein inländisches Vermögen aber zumeist beschränkt steuerpflichtig.

  • Ich habe Vermögen im Ausland geerbt. Muss ich in mehreren Ländern Erbschaftsteuer bezahlen?

    Möglicherweise. Denn anders als bei den Ertragsteuern hat Deutschland nur mit wenigen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts abgeschlossen. Daher besteht die Gefahr einer Doppelbesteuerung.

    Ob eine Besteuerung auch im anderen Staat greift, richtet sich zunächst nach dem nationalen Recht des jeweils anderen Staates. Ist dies der Fall, stellt sich die Frage, wie eine Doppelbesteuerung vermieden werden kann.

    Sofern kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, kann in vielen Fällen die ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Dies ist allerdings nicht immer und vor allem nicht immer in vollem Umfang möglich.

  • Mit welchen Ländern hat Deutschland Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer?

    Anders als bei den Doppelbesteuerungsabkommen zum Einkommen, hat Deutschland nur fünf Doppelbesteuerungsabkommen für Zwecke der Erbschaftsteuer, und zwar mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweiz und den USA. Nur drei davon, nämlich die Abkommen mit Dänemark, Frankreich und die USA, gelten auch für Schenkungen.

    Des Weiteren beinhaltet das „normale“ Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden auch Regelungen für die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen.

Internationales Steuerrecht

  • Wann bin ich in Deutschland steuerpflichtig?

    Sie sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn Sie Ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland haben.

    Sofern Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben, können Sie womöglich der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Zum Beispiel wenn Sie inländische – d.h. deutsche – Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen.

    Des Weiteren kann eine Steuerpflicht auch aufgrund von Spezialnormen (z.B. Außensteuergesetz) greifen.

  • Was ist ein steuerlicher Wohnsitz?

    Einen steuerlichen Wohnsitz hat jemand dort, „wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und nutzen wird.”

    Hierfür reicht schlicht schon die Bewohnbarkeit inklusive Wasser- und Stromversorgung aus. Des Weiteren müssen Sie die Schlüsselgewalt über die Wohnung haben. So kann auch ein dauerhaft zur Verfügung gestelltes Zimmer bei Freunden oder eine während der Entsendung nur sporadisch genutzte Wohnung als Wohnsitz gelten.

    Nicht als Wohnsitz gilt hingegen ein Hotelzimmer. Auch wenn die Wohnung während der Entsendung vermietet wird, stellt diese keinen Wohnsitz dar, da sie Ihnen zur eigenen Nutzung nicht mehr zur Verfügung steht.

    In der Praxis sind die Fälle jedoch häufig unklar, sodass der jeweilige Sachverhalt genau geprüft werden muss.

    Wichtig: der melderechtliche Wohnsitz hat keine entscheidende Bedeutung für das Vorliegen eines steuerlichen Wohnsitzes in Deutschland, sondern höchstens Indiziwirkung.

  • Was ist ein „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Steuerrecht?

    „Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.“

    Die zeitliche Grenze von sechs Monaten gilt nicht, wenn man sich maximal ein Jahr für einen privaten Besuch, zur Erholung oder zu einer Kur in Deutschland aufhält.

  • Was passiert, wenn ich meinen Wohnsitz aufgebe?

    Sofern Sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, Sie jedoch inländische Einkünfte (z.B. aus Vermietung deutscher Immobilien) erzielen, unterliegen Sie der beschränkten Steuerpflicht.

    Sofern auch dies nicht vorliegt, sind Sie grundsätzlich nicht mehr in Deutschland steuerpflichtig. Allerdings kann aus manchen Konstellationen dennoch eine Steuerpflicht entstehen (z.B. aufgrund des Außensteuergesetzes), sodass eine Abklärung durch einen Experten empfehlenswert ist.

    Des Weiteren sind einige steuerliche Begünstigungen, wie z.B. das Kindergeld, an die unbeschränkte Steuerpflicht geknüpft. Diese entfallen bei Aufgabe normalerweise.

  • Ich habe mich in Deutschland abgemeldet. Habe ich damit gleichzeitig auch meinen steuerlichen Wohnsitz aufgegeben?

    Nein. Das bloße Abmelden eines Wohnsitzes im Melderecht führt nicht dazu, dass steuerlich kein Wohnsitz mehr unterstellt wird (vgl. steuerlicher Wohnsitz).

  • Bekomme ich im Ausland Kindergeld?

    Die Kindergeldberechtigung ist grundsätzlich an die unbeschränkte Steuerpflicht gebunden. Sofern Sie also Ihren Wohnsitz beibehalten, sind Sie weiterhin kindergeldberechtigt. Bei Aufgabe des Wohnsitzes entfällt die Kindergeldberechtigung, sofern Sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

    Bitte beachten Sie: Informieren Sie auf jeden Fall Ihre zuständige Familienkasse über die Wohnsitzverlegung ins Ausland.

  • Muss ich als Ausländer in Deutschland Kirchensteuer bezahlen?

    Sofern Sie einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören, müssen Sie Kirchensteuern bezahlen.

    Sind Sie evangelisch, besteht eine Kirchensteuerpflicht nur, wenn Sie die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche in Deutschland erklären.

    Sind Sie hingegen römisch-katholisch getauft, sind Sie in Deutschland kirchensteuerpflichtig. Denn bei der römisch-katholischen Kirche handelt es sich um eine globale Universalkirche. Hierbei ist es unerheblich, ob Sie die Mitgliedschaft in Deutschland erklären oder ob die römisch-katholische Kirche in Ihrem Heimatland Kirchensteuern erhoben hat.

  • Registrierung als Steuerausländer bei Ihrer Bank

    Wenn Sie in Deutschland nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig sind, gelten Sie als Steuerausländer. Dies sollten Sie Ihrer Bank mitteilen, da Sie somit womöglich einen Kapitalertragsteuerabzug auf Ihre Kapitaleinkünfte vermeiden können.

  • Welche Bedeutung hat der Lebensmittelpunkt bei Doppelbesteuerungsabkommen?

    Doppelbesteuerungsabkommen regeln die Besteuerungszuweisung zwischen zwei Staaten. Hierbei wird von einem Ansässigkeitsstaat und einem Tätigkeitsstaat ausgegangen.

    Ansässigkeitsstaat ist der Staat, in dem Sie über einen Wohnsitz verfügen. Verfügen Sie jedoch über einen Wohnsitz in beiden Staaten, gilt der Staat als Ansässigkeitsstaat, in dem sich Ihr Lebensmittelpunkt befindet. Hierbei werden die gegenwärtigen und zukünftig angedachten wirtschaftlichen und persönlichen Kriterien bewertet, wobei eine stärkere Gewichtung auf letzteren liegt.

  • Ich bin ins Ausland entsandt. Bin ich trotzdem weiterhin in Deutschland steuerpflichtig?

    Kommt darauf an. Sofern Sie weiterhin über einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügen, unterliegen Sie zukünftig der unbeschränkten Steuerpflicht. Sofern Sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland haben, Sie jedoch inländische Einkünfte (z.B. aus Vermietung) erzielen, unterliegen Sie zukünftig der beschränkten Steuerpflicht.

    Sofern auch dies nicht vorliegt, sind Sie grundsätzlich nicht mehr in Deutschland steuerpflichtig. Allerdings kann in manchen Konstellationen dennoch eine Steuerpflicht entstehen (z.B. aufgrund des Außensteuergesetzes), sodass stets eine Abklärung durch einen Experten empfehlenswert ist.

  • Wo versteuere ich bei einer Entsendung mein Gehalt?

    Grundsätzlich hat der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht. Dies gilt jedoch nicht, sofern

    • die 183-Tage-Grenze nicht überschritten ist,
    • der Arbeitslohn nicht von oder für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der im Tätigkeitsstaat ansässig ist und
    • der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte getragen wird, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat unterhält.

    Die Beurteilung der 183-Tage-Grenze ist von Doppelbesteuerungsabkommen zu Doppelbesteuerungsabkommen individuell und kann entweder auf das Steuerjahr, das Kalenderjahr oder einen 12-Monatszeitraum bezogen sein.

    Sind diese Bedingungen kumulativ erfüllt, fällt das Besteuerungsrecht zurück auf den Ansässigkeitsstaat.

    Auch hier gibt es in vielen Doppelbesteuerungsabkommen Besonderheiten, z.B. für Grenzgänger, Aufsichtsräte, leitende Angestellte oder auch bei generellen Rückfallklauseln.

    Bei der Zählweise der Tage müssen Sie darauf achten, dass die tatsächlich im jeweiligen Staat verbrachten Tage gezählt werden. Waren Sie z. B. vom 1. März bis 31. August (184 Tage) in Frankreich, überschreiten Sie die 183 Tage. Ein etwaiger zwischenzeitlicher Urlaub in einem anderen Land ist hiervon jedoch abzuziehen!

  • Ich war weniger als 183 Tage im jeweiligen Land. Versteuere ich weiterhin in Deutschland?

    Nein. Wie oben dargestellt, ist die 183-Tage-Grenze nur eine von drei Bedingungen, die erfüllt sein müssen.

  • Ich war länger als 182 Tage im jeweiligen Land. Versteuere ich im Ausland?

    Sofern keine Ausnahmeregelung greift, grundsätzlich ja.

  • Was bedeutet Progressionsvorbehalt?

    Progressionsvorbehalt bedeutet, dass bestimmte Einkünfte zwar steuerfrei sind, diese jedoch in die Ermittlung Ihres individuellen Steuersatzes einbezogen werden. Sie erhöhen also Ihren Steuersatz, der letztlich auf die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte angewandt wird.

  • Was ist der Auslandstätigkeitserlass?

    Der Auslandstätigkeitserlass (ATE) gewährt unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die für ihren inländischen Arbeitgeber vorübergehend für mindestens drei Monate in einem ausländischen Staat tätig sind, mit welchem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, die Steuerfreiheit des Arbeitslohns.

    Begünstigt sind allerdings Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Aufstellung oder Instandhaltung von Wirtschaftsgütern, dem Aufsuchen oder der Gewinnung von Bodenschätzen, der Entwicklungshilfe oder der Beratung in den zuvor genannten Bereichen stehen.

Bitte beachten Sie: Unsere Antworten sind aufgrund der hochkomplexen und verschachtelten Sachverhalte teilweise stark vereinfacht. Jeder einzelne Sachverhalt ist stets im Detail individuell zu analysieren und zu beurteilen.